Akzept

Akzept
1. Annahme einer  Anweisung durch den zur Leistung an einen Dritten (Anweisungsempfänger) Angewiesenen. Sie bedarf der Schriftform (§ 784 II BGB).
- 2. Annahme eines  gezogenen Wechsels (Tratte) durch den  Bezogenen (Akzeptanten).
- a) Erst durch das A. wird der Bezogene zur Wechselzahlung verpflichtet (Art. 28 I WG). Die Annahme begründet die Pflicht, den Wechsel bei Verfall einzulösen. Das A. erfolgt auf der Vorderseite des Wechsels (links quer) mit oder ohne das Wort „angenommen“. Die Annahme muss unbedingt sein (abstraktes Schuldversprechen); der Bezogene kann sie allerdings auf einen Teil der Wechselsumme beschränken (Teilakzept; Art. 26 I WG).  Blanko-Akzept ist zulässig.
- b) Jeder Wechselinhaber kann den Wechsel bis zum Verfall dem Bezogenen an dessen Wohnort zur Annahme vorlegen (Art. 21 WG). Vorlegungspflicht besteht bei  Nachsichtwechseln (Art. 23 I WG) sowie in Fällen, in denen der Aussteller mit oder ohne Bestimmung einer Frist die Annahme vorgeschrieben hat ( Vorlegungsgebot; Art. 22 I WG). In diesen Fällen muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist (Art. 25 II WG). Der Aussteller kann in bestimmten Fällen die Vorlegung zur Annahme untersagen ( Vorlegungsverbot; Art. 22 II WG): Dennoch kann eine Vorlegung zur Annahme vorgenommen, nicht jedoch Protest und Rückgriff mangels Annahme erhoben werden.
- c) Die Annahme braucht nicht sofort bei Vorlegung zu erfolgen; der Bezogene kann die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage verlangen (Bedenkzeit; Art. 24 I WG). Ein Zwang zur Annahme besteht nicht; ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich jedoch i.Allg. aus dem Grundgeschäft (Kausalverhältnis).
- d) Wird das A. verweigert und dies im Protest mangels Annahme ( Wechselprotest) von einem Notar oder Gerichtsbeamten beurkundet, dann ist der Wechselinhaber zum sofortigen Rückgriff mangels Annahme gegenüber dem Aussteller und den Indossanten berechtigt. Die Annahme gilt als verweigert, wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält (Art. 26 II WG) und wenn der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen hat (Art. 29 I WG).
- 3. Der angenommene  gezogene Wechsel selbst sowie teilweise auch die Annahmeerklärung werden als A. bezeichnet.

Lexikon der Economics. 2013.

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Synonyme:

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  • Akzept — (lat., »angenommen«), die auf einen gezogenen Wechsel (Tratte) gebrachte Erklärung des Bezogenen (Trassaten), bez. auch des Notadressaten, daß er den in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrag annehme (»akzeptiere«). Der Bezogene wird dadurch als …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Akzépt — (lat., »angenommen«), die auf einem gezogenen Wechsel angebrachte Erklärung des Bezogenen (Akzeptanten) oder einer intervenierenden dritten Person (Ehrenakzeptant), daß er den Wechsel zur Verfallzeit einlösen wolle; dann dieser Wechsel selbst …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Akzept — Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, an ihn oder einen Dritten (Begünstiger, Remittent) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine bestimmte Geldsumme zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Akzept — Accept Order * * * Ak|zẹpt 〈n. 11〉 1. durch Unterschrift angenommener Wechsel 2. schriftl. Annahmeerklärung auf dem Wechsel [<lat. acceptum „angenommen, erhalten“; zu accipere „annehmen“] * * * Ak|zẹpt, das; [e]s, e [lat. acceptum = das… …   Universal-Lexikon

  • Akzept — Ak|zẹpt 〈n.; Gen.: (e)s, Pl.: e〉 1. durch Unterschrift angenommener Wechsel 2. schriftl. Annahmeerklärung auf dem Wechsel; einen Wechsel mit Akzept versehen [Etym.: <lat. acceptus, Part. Perf. zu accipere »annehmen«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Akzept — Ak|zept das; [e]s, e <aus lat. acceptum »das Angenommene«, substantiviertes Part. Perf. (Neutrum) von accipere »annehmen«>: 1. Annahmeerklärung des Bezogenen (desjenigen, der den Wechsel bezahlen muss) auf einem Wechsel. 2. der akzeptierte… …   Das große Fremdwörterbuch

  • Akzept — Ak|zẹpt, das; [e]s, e <lateinisch> (Bankwesen Annahmeerklärung des Bezogenen auf einem Wechsel; der akzeptierte Wechsel selbst) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Blanko-Akzept — ⇡ Wechsel, der vor Eintrag aller wesentlichen Bestandteile akzeptiert wird. In der Praxis häufig, wenn z.B. der genaue Wechselbetrag noch nicht feststeht. B. A. sind insofern riskant, als der ⇡ Akzeptant auch für abredewidrig ausgefüllte Wechsel… …   Lexikon der Economics

  • Dokumente gegen Akzept-Inkassi — Documents against Acceptance (D/A); Art des ⇡ Dokumenteninkassos, bei der dem Importeur die ⇡ Exportdokumente von der vorlegenden Inkassobank gegen Leistung des Akzepts auf einer vom Exporteur auf den Importeur gezogenen Nachsichttratte (selten… …   Lexikon der Economics

  • Valuta-Akzept — der auf ausländische Währung lautende ⇡ Wechsel, in der Außenhandelsfinanzierung gebräuchlich …   Lexikon der Economics

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