- Akzept
- 1. Annahme einer ⇡ Anweisung durch den zur Leistung an einen Dritten (Anweisungsempfänger) Angewiesenen. Sie bedarf der Schriftform (§ 784 II BGB).- 2. Annahme eines ⇡ gezogenen Wechsels (Tratte) durch den ⇡ Bezogenen (Akzeptanten).- a) Erst durch das A. wird der Bezogene zur Wechselzahlung verpflichtet (Art. 28 I WG). Die Annahme begründet die Pflicht, den Wechsel bei Verfall einzulösen. Das A. erfolgt auf der Vorderseite des Wechsels (links quer) mit oder ohne das Wort „angenommen“. Die Annahme muss unbedingt sein (abstraktes Schuldversprechen); der Bezogene kann sie allerdings auf einen Teil der Wechselsumme beschränken (Teilakzept; Art. 26 I WG). ⇡ Blanko-Akzept ist zulässig.- b) Jeder Wechselinhaber kann den Wechsel bis zum Verfall dem Bezogenen an dessen Wohnort zur Annahme vorlegen (Art. 21 WG). Vorlegungspflicht besteht bei ⇡ Nachsichtwechseln (Art. 23 I WG) sowie in Fällen, in denen der Aussteller mit oder ohne Bestimmung einer Frist die Annahme vorgeschrieben hat (⇡ Vorlegungsgebot; Art. 22 I WG). In diesen Fällen muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist (Art. 25 II WG). Der Aussteller kann in bestimmten Fällen die Vorlegung zur Annahme untersagen (⇡ Vorlegungsverbot; Art. 22 II WG): Dennoch kann eine Vorlegung zur Annahme vorgenommen, nicht jedoch Protest und Rückgriff mangels Annahme erhoben werden.- c) Die Annahme braucht nicht sofort bei Vorlegung zu erfolgen; der Bezogene kann die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage verlangen (Bedenkzeit; Art. 24 I WG). Ein Zwang zur Annahme besteht nicht; ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich jedoch i.Allg. aus dem Grundgeschäft (Kausalverhältnis).- d) Wird das A. verweigert und dies im Protest mangels Annahme (⇡ Wechselprotest) von einem Notar oder Gerichtsbeamten beurkundet, dann ist der Wechselinhaber zum sofortigen Rückgriff mangels Annahme gegenüber dem Aussteller und den Indossanten berechtigt. Die Annahme gilt als verweigert, wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält (Art. 26 II WG) und wenn der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen hat (Art. 29 I WG).- 3. Der angenommene ⇡ gezogene Wechsel selbst sowie teilweise auch die Annahmeerklärung werden als A. bezeichnet.
Lexikon der Economics. 2013.